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§ 9 Recht der Personengesellschaften / g) Gesellschafterversammlung und -beschluss

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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aa) Gesellschafterversammlung

 

Rz. 1135

Durch das MoPeG wurde in Anlehnung an das GmbH-Recht in § 109 Abs. 1 HGB die Gesellschafterversammlung als Regelfall gesetzlich etabliert. Die Einzelheiten hierzu wurden bereits unter Rdn 1011 erläutert. Gem. § 108 HGB handelt es sich grds. um dispositive Regelungen, die gesellschaftsvertraglich abbedungen, bzw. modifiziert werden können.

Dabei sollten u.a. folgende Fragen geregelt werden:

▪

Einberufung der Gesellschafterversammlung, u.a.

▪ Einberufungskompetenz,
▪ Recht und Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung,
▪ Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung,
▪ Form der Einberufung,
▪ Frist der Einberufung,
▪ Bekanntgabe der Tagesordnung,
▪ Zulässigkeit virtueller Gesellschafterversammlungen
▪ Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung, insbesondere Abbedingung von § 109 Abs. 4 HGB
▪

Durchführung der Gesellschafterversammlung, u.a.

▪ Leitung der Gesellschafterversammlung,
▪ Teilnahme- und Rederecht von Nichtgesellschaftern (z.B. Angehörigen, Rechts- und Steuerberatern),
▪ Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen (z.B. Person des Vertreters, Nachweis von Vollmachten),
▪ Ausschluss von Personen von der Gesellschafterversammlung,
▪

Niederschrift über Gesellschafterversammlung, u.a.

▪ Ergebnis- oder Wortprotokoll,
▪ Protokollführer,
▪ Unterzeichnung des Protokolls,
▪ Verteilung des Protokolls.

Bei beteiligungsidentischer GmbH & Co. KG sollten die Regelungen für die Gesellschafterversammlung zwischen der Komplementär-GmbH und der GmbH & Co. KG miteinander koordiniert werden.

 

Rz. 1136

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 9.90: Gesellschafterversammlung – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG

(1) Gesellschafterversammlungen werden durch die persönlich haftende Gesellschafterin einberufen.

(2) Die persönlich haftende Gesellschafteri...

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