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§ 9 Recht der Personengesellschaften / 3. Liquidation der OHG

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 593

Mit der Auflösung beginnt die Abwicklung oder Liquidation der Gesellschaft, die sich nach den Bestimmungen der §§ 143 ff. HGB richtet.

Durch die Liquidation wird die Gesellschaft als wirtschaftliche Einheit zerstört. Dabei kann der wirkliche Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter der Gesellschaft nur selten realisiert werden.

 

Hinweis

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, vor einer Liquidation zunächst eine andere Form der Auseinandersetzung zu suchen. In diesem Zusammenhang haben vor allem der Verkauf der OHG im Ganzen oder die Übernahme derselben durch einen oder mehrere Gesellschafter praktische Bedeutung. Derartige Vereinbarungen setzen jedoch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss voraus. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, muss die Liquidation der Gesellschaft nach den genannten Regelungen stattfinden.

 

Rz. 594

Die Liquidation erfolgt hierbei, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt und/oder die Gesellschafter auch nicht etwas Abweichendes bestimmen, durch die Gesellschafter als Liquidatoren (§ 144 HGB). Die Liquidatoren müssen zum Handelsregister angemeldet werden, wobei deren Pflicht ihre Namensunterschrift zu zeichnen (§ 141 Abs. 1; vormals § 148 Abs. 3 HGB a.F.) durch das EHUG entfallen ist.[934] Aufgabe der Liquidatoren ist es, laufende Geschäfte abzuwickeln, ausstehende Forderungen einzuziehen, das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (§ 148 Abs. 2 HGB). Die Verteilung des nach Begleichung der Verbindlichkeiten ggf. verbleibenden Restvermögens erfolgt gem. § 148 Abs. 6, 8 HGB nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Soweit Kapital- und Gewinnverteilungsschlüssel identisch sind, ist dies unproblematisch. Sollen die hierzu vereinbarten Regelungen im Gesellschaftsvertrag jedoch voneinander...

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