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§ 8 Kosten und Gebühren / c) Beratungsgebühr bei bewilligter Beratungshilfe

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 125

Nr. 2501

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2501

Beratungsgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
42,00 EUR
 

Rz. 126

Mit der Nr. 2501 VV RVG wird die Höhe der Vergütung des RA, der im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden ist, bestimmt. Die staatlich subventionierte Vergütung für die Beratung ist eine sog. Festgebühr. Der RA kann nicht mehr als 42 EUR aus der Staatskasse fordern. Der Auftraggeber selbst ist nicht Schuldner dieser Gebühr. Die Gebühr ist bei mehreren Auftraggebern nicht nach Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig.[9]

 

Rz. 127

Die Beratungshilfegebühr entsteht nur für eine beratende Tätigkeit des RA. Hierbei ist es unerheblich, ob der RA den Rat mündlich oder schriftlich erteilt. Eine fernmündliche Beratung ist völlig ausreichend. Die Gebühr entsteht auch, wenn das "persönliche" Gespräch zwischen RA und Auftraggeber auf andere Weise als durch tatsächlich persönliche Anwesenheit von RA und Auftraggeber zur selben Zeit geführt wird.

 

Rz. 128

Unter einem Rat versteht man, dass der RA die Rechtslage beurteilt und anschließend dem Auftraggeber eine Empfehlung erteilt, wie er sich verhalten sollte. Auch das Abraten von einer bestimmten Verhaltensweise oder von einem weiteren Vorgehen stellt einen Rat des RA dar.

 

Rz. 129

Bei einer Auskunft schuldet der RA dagegen keinen Rat, also keine bestimmte Handlungsempfehlung, sondern lediglich die Beantwortung einer allgemeinen oder konkreten Frage mit rechtlichem Inhalt. Der RA gibt lediglich Informationen weiter, ohne sie zu begründen oder mit einer eigenen Stellungnahme zu versehen.

 

Rz. 13...

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