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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Allgemeines

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 424

Die Möglichkeit der Revision gegen ein Berufungsurteil hängt in erster Linie davon ab, ob sie durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Ist sie nicht zugelassen, kann gegen die Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, allerdings nur, wenn der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

 

Rz. 425

Die Anfechtung der Nichtzulassung der Revision richtet sich nach §§ 543, 544 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist an eine Notfrist gebunden. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden (§ 544 Abs. 3 S. 1 ZPO).

 

Rz. 426

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 17 Nr. 9 RVG). Der RA erhält in diesem Verfahren einen gesonderten Vergütungsanspruch. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3506 VV RVG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Revisionsverfahren angerechnet (Anm. zu Nr. 3506 VV RVG). Eine Anrechnung erfolgt daher nur dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das Verfahren als Revisionsverfahren fortgeführt wird (§ 544 Abs. 8 S. 1 ZPO).

Auch hier ist zu beachten, dass die Anrechnung nur Auswirkung auf die Verfahrensgebühr hat. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und andere entstandene Auslagen bleiben bestehen. Sie werden nicht angerechnet.

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