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§ 8 Formerfordernisse im Arbeitsrecht und Anwendung neue ... / V. Gesetz sieht ausdrücklich Textform vor

Prof. Dr. Richard Giesen
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1. Fälle der Textform: Unterrichtung über den Betriebsübergang; Entgeltabrechnung

 

Rz. 143

§ 126b BGB verlangt, dass die Textform durch Gesetz vorgeschrieben sein muss. Dies ist im Arbeitsrecht bei der Unterrichtung über die Modalitäten des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 5 BGB sowie bei der Entgeltabrechnung nach § 108 Abs. 1 GewO der Fall. Die Textform kann im Übrigen vereinbart werden, wenn nicht zwingendes Gesetzesrecht wie z.B. § 623 BGB, § 14 TzBfG dem entgegensteht. So ist die einfache Textform ausreichend, wenn der Unterrichtungs- und Informationszweck der Erklärung im Vordergrund steht. Wirksame Erklärungen in Textform sind beim Stellen des Urlaubsantrages oder bei dessen Genehmigung bzw. Ablehnung möglich und ausreichend.

2. Insbesondere: Unterrichtung über den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB

 

Rz. 144

Im Gesetzgebungsverfahren war insbesondere beim Recht des Betriebsübergangs darüber diskutiert worden, ob die Unterrichtung der Arbeitnehmer über die Modalitäten des Betriebsübergangs[136] (Zeitpunkt, Grund, rechtliche,[137] wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs, in Aussicht genommene Maßnahmen i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB) in Textform nach § 126b BGB genügt. Die Gesetzesbegründung hat sich schlussendlich ausdrücklich für die Textform entschieden, da die Funktion der Vorschrift in der Information und Dokumentation liegt; Beweis- oder Warnfunktion dagegen stehen nicht im Vordergrund (siehe oben Rdn 31 ff.).[138] Das bedeutet, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB insbesondere auch durch E-Mail erfolgen kann, wenn hierbei die Anforderungen des § 126b BGB erfüllt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die betreffenden Arbeitnehmer durch E-Mail erreichbar sind. Die mündliche Mitteilung etwa auf einer Betriebsversammlung wahrt die Form nicht (vgl. oben Rdn 24 ff.).[139] Zugang ist nach § 130 BGB dann gegeben, wenn die E-Mail solchermaßen und zu derjenigen Zeit in den Herrschaftsbereic...

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