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§ 62 Eignungszweifel und MPU / 4. Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinwirkung

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 41

Dies setzt einen solchen Konsum voraus, dass es zu einer kumulierten Rauschwirkung kommen kann (VG Regensburg NZV 2018, 344).

Nachdem das BVerfG (zfs 2005, 149) eine relevante Wirkung jedenfalls bei unter 1 ng/ml liegenden Werten verneint, sieht auch die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung 1,0 ng/ml (BayVGH zfs 2016, 534; OVG Bremen zfs 2016, 598; OVG Rheinland-Pfalz zfs 2017, 480; OVG für das Land Schleswig zfs 2018, 658) als Grenze an und hält an ihr trotz der Empfehlung der Grenzwertkommission, den Wert auf 2 oder gar 3 ng/ml anzuheben, fest.

 

Achtung: Cannabis als Medikament

Rührt die im Blut vorhandene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels her, liegt bereits keine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a Abs. 2 S. 3 StVG [s. auch § 37 Rdn 170]), so dass ein solcher Konsum Eignungszweifel nicht begründen kann.

Anders ist dies allerdings, wenn die Droge nicht wie rezeptiert konsumiert wird (BayVGH zfs 2019, 415; zfs 2019, 597) oder wenn gleichzeitig auch illegal besorgte Drogen konsumiert werden (VGH Mannheim NZV 2017, 291); darauf, ob diese ärztlich verordnet worden sind, kommt es dann nicht an (VG Düsseldorf Beck RS 2018, 24060).

 

Achtung: Änderung der Rechtsprechung

Selbst bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist die frühere Rechtsprechung (OVG Weimar DAR 2012, 719; VGH Bad.-Württ. zfs 2013, 240) und auch des BVerwG (Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 2.10) von erwiesener Ungeeignetheit ausgegangen, mit der Konsequenz, dass die FE ohne Weiteres zwingend zu entziehen war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jetzt allerdings der bisher alleine vom VGH München (zfs 2017, 413) vertretenen Gegenmeinung angeschlossen und entschieden, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot – selbst...

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