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§ 6 Vermächtnisrecht / b) Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB

Thomas Maulbetsch
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Rz. 43

Nach § 2318 Abs. 1 BGB kann der Erbe die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig zu tragen ist. Gleiches gilt bei einer Auflage. Dies geschieht dadurch, dass der Vermächtnisnehmer im Verhältnis seiner Einsetzung die Pflichtteilslast zu tragen bzw. sich an ihr zu beteiligen hat. Ist der Vermächtnisnehmer selbst mit einem Untervermächtnis belastet, kann diesem selbst das Kürzungsrecht gem. § 2318 Abs. 1 BGB nach §§ 2188, 2189 BGB zustehen.[104] Sind mehrere Vermächtnisnehmer existent, so ist jedem gegenüber ein verhältnismäßiges Kürzungsrecht gegeben.

 

Fallbeispiel

Erblasser E setzt seinen Freund F zum Alleinerben ein. Zugunsten seines weiteren Freundes A setzt er ein Vermächtnis i.H.v. 20.000 EUR ein. Sein Sohn S, als einziger gesetzlicher Erbe, ist damit enterbt. Der Nachlasswert beträgt 100.000 EUR; S verlangt von F den Pflichtteil. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch des S und wer hat diesen zu erfüllen?[105]

Lösung

Als einziger gesetzlicher Erbe hat der Sohn einen Pflichtteilsanspruch von ½ des Nachlasswertes, demnach 50.000 EUR. Nach § 2318 Abs. 1 BGB kann F die Erfüllung des Vermächtnisses an A insoweit verweigern, als die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer A verhältnismäßig getragen wird. Das Verhältnis zwischen Vermächtnis und Nachlass beträgt 20.000 EUR : 100.000 EUR. Somit muss A im Innenverhältnis zu F mit 1/5 an der Pflichtteilslast beteiligen. 1/5 von 50.000 EUR sind 10.000 EUR. In dieser Höhe muss der Vermächtnisnehmer A sein Vermächtnis kürzen lassen. A kann daher die Erfüllung des Vermächtnisses nur i.H.d. verbleibenden 10.000 EUR verlangen. Bei F bleibt die Pflichtteilslast i.H.v. 40.000 EUR. Der pflichtteilsberechtigte Sohn S erhält ...

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