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§ 6 Personenversicherung / d) Begrenzung der Leistung (Ausschlüsse)

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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aa) Überblick zu den Ausschlüssen

 

Rz. 413

Nicht alle Unfälle oder Unfallfolgen sind versichert. Eine Risikobegrenzung wird mit den Ausschlüssen[249] vorgenommen. Von diesen Ausschlüssen gibt es teilweise Ausnahmen (Wiedereinschlüsse). Die Klauseln dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählte Ausdrucksweise erfordert[250] unter Berücksichtigung des Verständnisses eines durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Sonderkenntnisse.[251] Unerheblich ist dabei, ob der VN Kenntnis vom Ausschlusstatbestand hat oder er die zum Ausschluss führenden Umstände zu vertreten hat.

Leistungsausschlüsse sind von Amts wegen zu berücksichtigen.[252] Beim Beweismaßstab ist auf § 286 ZPO abzustellen.[253]

 

Hinweis

Der VR ist für das Vorliegen der Ausschlussgründe grundsätzlich beweispflichtig. Für die Ausnahmen vom Ausschlusstatbestand (Wiedereinschluss), bei deren Vorliegen der Ausschlussgrund entfällt, trägt der VN die Beweislast.

 

Rz. 414

Die Ausschlusstatbestände lassen sich in zwei Gruppen unterscheiden.

Mit Ziff. 5.1 AUB 2014 werden vom Versicherungsschutz bestimmte Ereignisse ausgeschlossen:

▪ Bewusstseinsstörung (Ziff. 5.1.1 AUB 2014/2020),
▪ Straftat (Ziff. 5.1.2 AUB 2014/2020),
▪ Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse (Ziff. 5.1.3 AUB 2014/2020),
▪ Luftfahrtunfall (Ziff. 5.1.4 AUB 2014/2020),
▪ Rennveranstaltungen (Ziff. 5.1.5 AUB 2014/2020),
▪ Kernenergie (Ziff. 5.1.6 AUB 2014/2020).

In Ziff. 5.2 AUB 2014 werden bestimmte Unfallfolgen ausgeschlossen:

▪ Bandscheibenschädigungen, Blutungen innerer Organe – Gehirnblutungen (Ziff. 5.2.1 AUB 2014/2020),
▪ Strahlen (Ziff. 5.2.2 AUB 2014/2020),
▪ Heilmaßnahmen und Eingriffe (Ziff. 5.2.3 AUB 2014/2020),
▪ Infektionen (Ziff. 5.2.4 AUB 2014/2020),
▪ Vergiftungen (Ziff. 5.2.5 AUB 2014/2020),
▪ Psychische Reaktio...

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