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§ 6 Personenversicherung / c) Versichertes Ereignis

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 548

Versichert sind Unfälle, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch von Fahrzeugen oder eines damit verbundenen Anhängers stehen, A.4.1.1 AKB 2015.

Der Unfallbegriff in A.4.1.2 und die als Unfall geltende erhöhte Kraftanstrengung nach A.4.1.3 sind den AUB entnommen und besitzen in der Insassenunfallversicherung keine eigenständige, andere Auslegung (vgl. Rdn 400 ff.).[328]

Neu in den AKB 2015 wurde die erhöhte Kraftanstrengung weiter erläutert, ähnlich wie in den AUB 2014. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln und daher besteht für eine Schädigung des Meniskus oder einer Bandscheibe durch eine erhöhte Kraftanstrengung kein Versicherungsschutz.

Unter einer erhöhten Kraftanstrengung ist eine Bewegung zu verstehen, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.

 

Rz. 549

Der Begriff des Gebrauchs von Fahrzeugen korrespondiert mit dem Begriff des Fahrzeuggebrauchs in A.1.1 AKB 2015. Es ist ein Zusammenhang zwischen dem Gebrauch und dem Unfall erforderlich.

 

Rz. 550

Das Fahrzeug muss aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah beim schadenstiftenden Ereignis eingesetzt worden sein.[329] Dabei muss die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr den Unfall verursacht haben.[330] Es ist ausreichend, wenn sich der Unfall im Rahmen einer typischen Fahrerhandlung zugetragen hat und die Handlung in den gesetzlichen oder üblichen Aufgabenkreis eines Fahrers gehört.[331] Zum Fahrzeuggebrauch gehört auch bereits, wenn sich der Unfall beim Einsatz des Fahrzeugs als Arbeitsmaschine, also bei der Ausübung einer für das in Rede stehende Fahrzeug typischen Funktion zugetragen hat (Anheben der Ladung, Ab...

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