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§ 6 Beratungshilfe, PKH und Rechtsschutzversicherung / V. Wirkung der PKH

Martina Kober, Ivana Bugarin
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Rz. 126

Die Wirkung der PKH ist in § 122 ZPO geregelt. Danach ist derjenige, dem PKH bewilligt wurde, von der Zahlung von Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, den eigenen Rechtsanwaltskosten sowie ggf. Sachverständigengebühren befreit. Eine Zweitschuldnerhaftung gem. § 31 Abs. 1 GKG scheidet bei bewilligter PKH auch aus.

 

Rz. 127

Von der PKH sind jedoch die Kosten der Gegenpartei (z.B. Rechtsanwaltskosten der Gegenseite) nicht gedeckt. Unterliegt die Partei, der PKH bewilligt wurde, so befreit ihn die PKH nicht von der Zahlungspflicht für die Kosten, die der Partei erwachsen sind, die obsiegt hat. Die Kosten des gegnerischen RA sind in voller Höhe zu zahlen, soweit diese erstattungsfähig sind (§ 123 ZPO). Über diesen Umweg besteht auch eine Erstattungspflicht für Gerichtskosten, es sei denn, es gelingt eine Befreiung von denselben zu erwirken.

 

Abwandlung Beispiel 2 (in diesem Kapitel Rdn 156):

Das LG verurteilt die Beklagten zu 1.) und 2.) zu einer Schmerzensgeldzahlung i.H.v. 1.000,00 EUR. I.Ü. wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 81,82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 18,18 %.

 

Rz. 128

In diesem Fall können die Beklagten Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO beantragen. Das Gericht erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach der Kläger verpflichtet ist, die Kosten der Gegenseite zu tragen. Die eigenen Kosten des Klägers werden von der Landeshauptkasse erstattet. In einer gut organisierten Anwaltskanzlei wird hier aber die Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruches mit der Urteilsforderung erklärt werden.

 

Rz. 129

Gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darf der RA von dem Mandanten keinerlei Vergütungsansprüche beanspruchen, sobald PKH bewilligt wurde. Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von PKH ist nicht der Mandant, sondern die Bunde...

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