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§ 6 Beratungshilfe, PKH und Rechtsschutzversicherung / II. Kostendeckungszusage

Martina Kober, Ivana Bugarin
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Rz. 147

Die überwiegende Zahl der RA klärt die Kostendeckungsfrage für die anwaltliche Tätigkeit mit der Rechtsschutzversicherung für den Mandanten als einen kostenlosen Service. Dabei weiß der Mandant i.d.R. nicht einmal, dass diese Tätigkeit einen eigenen Vergütungsanspruch des RA begründet. Er geht vielmehr davon aus, dass diese Leistung als eine Art Nebentätigkeit in seinem Auftrag enthalten ist.

Die Kostendeckungszusage ist jedoch ein gesonderter Auftrag. Er betrifft das Versicherungsverhältnis zwischen dem Mandanten als Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Nach der neueren Rspr. rechtfertigen diese Kosten sogar einen eigenen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch, so dass diese zu erstatten sind. Weisen Sie den Mandanten jedoch auf die zusätzlich entstehenden Gebühren hin. Versäumt der RA einen solchen Hinweis, macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er u.U. seine Vergütung nicht einfordern kann. Die Rechtsprechung geht hier von einer Hinweispflicht des RA aus.[4]

 

Rz. 148

 

Hinweis:

Die Einholung einer Kostendeckungszusage ist ein getrennter Auftrag, der vergütungsrechtlich von dem ursprünglichen Auftrag losgelöst ist und entsprechend abzurechnen ist. Es entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Vorb. 2.3.[3] VV RVG). Gegenstandswert sind die Kosten zweier Anwälte zzgl. Gerichtskosten in einer Instanz.

 

Rz. 149

Zwischen dem RA und der Rechtsschutzversicherung besteht keinerlei vertragliche Beziehung. Ihr gegenüber hat der RA keinerlei Zahlungsanspruch.

Das Verbindungsglied zwischen RA und Rechtsschutzversicherung ist der Mandant als Versicherungsnehmer. Der Auftraggeber des RA ist der Mandant und er allein ist der Vergütungsschuldner.

Erteilt die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung, so bleibt nach wie vor der Mandant Vergütungsschu...

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