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§ 5 Vergütung in Familiensachen / V. Abrechnung der Scheidungsfolgenvereinbarung

Sabine Jungbauer
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1. Auftragserteilung entscheidend

 

Rz. 624

Sehr häufig wird in der Praxis eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die dann im Scheidungstermin protokolliert wird. Dabei ist für die Abrechnung einer solchen Tätigkeit von Bedeutung, welchen Auftrag der Mandant erteilt hat.[391]

 

Rz. 625

Die Abrechnung in Familiensachen ist aber gerade deshalb komplex, weil die Beauftragung oft vielschichtig ist. Da erfolgt zunächst eine Beratung über die Möglichkeiten und Voraussetzungen zu einer Scheidung, zaghaft lässt der Mandant Unterhaltsansprüche berechnen und sich über mögliche Folgen der Scheidung beraten, weil er den endgültigen Schritt noch scheut. Die Lage spitzt sich zu, es wird eine außergerichtliche Vertretung in Teilbereichen erforderlich. Vielleicht muss die Ehewohnung zugewiesen werden oder der Ehegatte über die beabsichtigte Scheidung informiert und auf die Trennungsmodalitäten zur Einhaltung des Trennungsjahres hingewiesen werden (eine Aufgabe, die Mandanten auch gerne ihren Anwälten überlassen); beim Sorge- und Umgangsrecht kann sich die Situation auch dramatisch entwickeln, beim Trennungs- und Kindesunterhalt werden aufgrund der Eilbedürftigkeit vielleicht einstweilige Anordnungen notwendig. Erst im Laufe des Mandats wird so oft aus einem zunächst reinen Beratungsauftrag ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung bis hin zum Auftrag, einen Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Natürlich gibt es auch die Fälle, wo für den Auftraggeber vom ersten Besprechungstermin beim Rechtsanwalt an feststeht, dass die Scheidung betrieben werden soll. Die Auftragserteilung erfolgt daher individuell sehr unterschiedlich. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter Rdn 22 ff. in diesem Kapitel.

 

Rz. 626

 

Praxistipp

Damit über die Auftragserteilung später kein Streit mit dem Auftraggeber entbrennt, sollte ...

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