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§ 5 Überwachungseinrichtungen / 3. Interessenabwägung

Anja Stümper
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Rz. 25

Je größer das Interesse des Arbeitgebers ist, den Zutritt zum Betrieb unbefugten Dritten zu verwehren, umso intensiver darf der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der den Betrieb betretenden Arbeitnehmer ausfallen. Will der Arbeitgeber mit dem Zutrittsrecht nur sein Eigentum schützen, muss er sich auf den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beschränken, der diese am wenigsten trifft. Es kann unter Umständen erforderlich sein, dass der Arbeitgeber ganz auf die Erhebung persönlicher Daten verzichtet, etwa indem er sich auf einen einheitlichen elektronischen Zugangscode beschränkt. Bewegen sich die Arbeitnehmer in sehr sicherheitsrelevanten Bereichen, etwa am Flughafen oder in der Verarbeitung gefährlicher Materialien (Atomenergie oder chemische Industrie), kann es erforderlich sein, dass die Arbeitnehmer vor dem Betreten des Betriebes auch ihre mitgeführten Taschen einer elektronischen Durchsuchung unterziehen müssen, sowie dass ihre Iris eingescannt oder ihre Gesichtsform durch biometrische Zugangskontrollen eingescannt und kontrolliert wird.

In die Abwägung fließt auch ein, ob der Arbeitgeber nach der Erhebung die biometrischen Daten sofort wieder löscht. Zweck eines Zugangskontrollsystems ist es in der Regel, die Zugangskontrolle zu gewährleisten. Hierfür müssen die Abbildungen der biometrischen Daten häufig nicht aufbewahrt werden. Es dürfte zumeist genügen, wenn der Name des Mitarbeiters verknüpft mit dem Zeitpunkt des Betretens des Betriebs gespeichert wird. Sollte eine Speicherung biometrischer Daten jedoch auch zur nachfolgenden Sicherung des Zugangs erforderlich sein, etwa um auch noch nach erfolgtem Zutritt kontrollieren zu können, ob die elektronisch oder biometrisch kontrollierten persönlichen Daten mit dem Betroffenen übereinstimmen, ...

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