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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Stephan Rißmann
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Rz. 105

Die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würden.[285] Notwendige Maßregeln sind zwangsläufig gleichzeitig Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.[286] Entspricht eine Maßnahme nach billigem Ermessen schon nicht der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes oder/und nicht dem Interesse aller Miterben (ordentliche Verwaltung), so kann sie erst recht nicht ein Fall der notwendigen Verwaltung sein. Daher müssen zunächst die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegen.[287] Bei der Entscheidung, ob (lediglich) ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung oder ein Fall der Notverwaltung vorliegt, kommt es nicht allein darauf an, ob die Maßnahme derart dringlich ist, dass sie keinen weiteren Aufschub duldet. Vielmehr ist der Eingriff in das Recht der übrigen Miterben zu beurteilen und zu beachten, wie weit sie daran interessiert sein könnten, an der Maßregel mitzuwirken: Ist die Maßregel für die Erhaltung des Nachlasses erforderlich und wirkt sich die Maßregel auf den übrigen Nachlass nur gering und auf die anderen Miterben nur unbedeutend aus, so ist das Interesse an einer Mitwirkung nur sehr gering. Die Maßnahme kann dann notwendig i.S.v. Abs. 1 S. 2 Hs. 2 sein, obwohl sie ohne Gefahr aufgeschoben und die Zustimmung der Erben eingeholt werden könnte.[288]

 

Rz. 106

Ebenso wie bei der ordnungsgemäßen Verwaltung kommt es auch hier auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu dem Zeitpunkt an, an dem die Handlung vorgenommen werden soll.[289] Zu ...

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