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§ 4 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung / I. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, Art. 9 DSGVO

Dr. Robert Kazemi
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Rz. 278

Wie schon die Datenschutzrichtlinie[360] normiert auch die DSGVO für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten[361] besondere Voraussetzungen.

 

Rz. 279

Zitat

"Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. Diese personenbezogenen Daten sollten personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht, wobei die Verwendung des Begriffs "rassische Herkunft" in dieser Verordnung nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt. Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs "biometrische Daten" erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen."[362]

 

Rz. 280

Allem voran bleibt es beim bewährten Konzept des "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt".[363] Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, relativiert diese Anordnung jedoch durch einen umfassenden Ausnahmekatalog zulässiger Verarbeitungen, der sich in Art. 9 Abs. 2 DSGVO findet.

[360] Art. 8 DSRL.
[361] Zum Begriff oben § 2 Rdn 28 ff.
[362] Erwägungsgrund 51 DSGVO.
[363] Vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO: "Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung...

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