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§ 4 Nutzung von mobilen Kommunikationsgeräten / 1. Festnetz-Telefon

Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
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Rz. 100

Der Betriebsrat hat in aller Regel einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Telefons zur Nutzung im Betrieb. Hierbei ist dem Betriebsrat in aller Regel ein Nebenanschluss einzurichten, der einen ungestörten Fernsprechverkehr auch nach außen ermöglicht. In aller Regel kann kein eigener Amtsanschluss verlangt werden.[87] Im Mittelpunkt des Anspruchs des Betriebsrates aus § 40 BetrVG steht die ordnungsgemäße Kommunikation und Erreichbarkeit mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern. Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Mitarbeitern betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrates.[88] Ergibt sich aus den Besonderheiten des Betriebes, dass diese Kommunikation nicht ohne Zurverfügungstellung eines eigenen Amtsanschlusses möglich ist, so kann der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch einen Anspruch auf eine solche Amtsleitung haben. Insbesondere gilt dies dann, wenn die vom Betriebsrat zu betreuenden Betriebsstätten räumlich weit voneinander entfernt sind und aus technischen Gründen eine Erreichbarkeit über die Nebenstellenanlagen nicht möglich ist.[89] Dasselbe gilt, wenn die innerbetriebliche Kommunikation ausschließlich elektronisch verläuft, für das Zurverfügungstellen von Smartphone- oder betriebsüblichen Tablet-Lösungen wie iPad oder Surface.

 

Rz. 101

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Telefonanschluss des Betriebsrates an eine Computeranlage anzubinden, um die Kosten zu kontrollieren. Ein Abhören zur Kontrolle ist aber unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Auch die Unterbrechung des Anschlusses mittels einer Aufschaltanlage hat nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners zu respektieren, sondern ist auch wegen des Behinderungsverbots des BetrVG in aller Regel unzuläs...

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