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§ 4 Insolvenzmasse / V. Erneuter Eröffnungsantrag

Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
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Rz. 228

Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass zwischenzeitlich ein ausreichendes Nachlassvermögen ermittelt wurde.[212] Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt für einen neuerlichen Antrag.

 

Rz. 229

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Muster 4.3: Abweisung mangels Masse

Aktenzeichen: _________________________ IN _________________________/24

Amtsgericht _________________________

Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Herrn/der Frau _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,

– Erblasser/in –

_________________________

– Erbe / Erbin –

hat das Amtsgericht _________________________ am _________________________ beschlossen:

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass wird mangels Masse abgewiesen.
2. Der Nachlass hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 4 Abs. 1 InsO i.V.m. § 91 ZPO).
3. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen im Nachlass vorhanden ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen _________________________ im Gutachten vom _________________________ Bezug genommen.

Danach ist der Nachlass zahlungsunfähig und/oder überschuldet.

Nachdem ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten nicht eingezahlt wurde bzw. die Erben erklärt haben, einen solchen nicht einzahlen zu wollen, ist der Insolvenzantrag gem. § 26 InsO abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 4...

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