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§ 4 Gerichtskosten und Wertermittlung in Familiensachen / 7. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Sabine Jungbauer
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Rz. 559

Wird negativ festgestellt, dass es nicht zum Ausgleich kommt (§ 224 Abs. 3 FamFG), ist gleichwohl für den Wert des Versorgungsausgleichs ein Wert festzusetzen:

▪ bei kurzer Ehezeit,[525] § 3 Abs. 3 VersAusglG,
▪ bei Geringfügigkeit,[526] § 18 VersAusglG,
▪ bei vertraglichem Ausschluss,[527] §§ 6, 8 VersAusglG, oder
▪ bei Ausschluss bei grober Unwilligkeit (hier: schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, das Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG rechtfertigen kann, da Ehefrau dem Ehemann verschwiegen hat, dass als leiblicher Vater eines während der Ehe geborenen Kindes ein anderer Mann in Betracht kommt),[528] § 27 VersAusglG.

Eine Unterschreitung des Mindestwerts von 1.000,00 EUR für Versorgungsausgleichssachen wird zu Recht nicht für zulässig angesehen.[529]

 

Rz. 560

Da von Amts wegen bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs ein Verfahren einzuleiten ist, damit der Richter nach § 8 i.V.m. § 26 FamFG prüfen kann, ob die Vereinbarung wirksam ist, ist auch der Gegenstandswert für dieses Anrecht zu berücksichtigen.[530]

Das KG vertritt die Auffassung, dass, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Parteien nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, es der Billigkeit entsprechen kann, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG zu belassen.[531]

 

Rz. 561

Das OLG Frankfurt a.M. setzt auch bei Nichtdurchführung des VA wegen kurzer Ehedauer einen Wert an; in diesem Fall geht es aber vom Mindestwert aus:

Zitat

"1. In einem Scheidungsverbundverfahren ist auch dann ein Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen, wenn der Vers...

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