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§ 4 Erbschaftsvertrag / II. Die Konkretisierung der Verbotsnorm

Walter Krug
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Rz. 7

Das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB richtet sich gegen Verträge "über den Nachlass eines noch lebenden Dritten" (S. 1) oder "über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten" (S. 2).

Demgegenüber formuliert § 311b Abs. 5 S. 1 BGB: "Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird."

Der erste offenkundige Unterschied: Der erlaubte Erbschaftsvertrag des § 311b Abs. 5 BGB umfasst nicht Vermächtnisse (so auch die Rspr.).

 

Rz. 8

Grundvoraussetzung ist damit, dass der Vertrag eine künftige erbrechtliche Position nach einem noch lebenden Dritten betrifft. Dies ist bei S. 2 des § 311b Abs. 4 BGB offensichtlich: Erfasst sind Verträge über die künftige Position als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer. Aber auch S. 1 des § 311b Abs. 4 BGB gilt bei näherer Betrachtung nur für Verträge über das künftige gesetzliche oder gewillkürte Erbrecht am Nachlass. Denn Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (also über einen Nachlass, der als solcher noch gar nicht existiert) können sich nur auf ein künftiges Erbrecht an diesem Nachlass beziehen. Das Erbschaftsvertragsverbot ist nicht nur auf Verträge anwendbar, die auf die Übertragung der ganzen oder teilweisen künftigen erbrechtlichen Positionen gerichtet sind, sondern allgemein auf Verträge, die die künftige Position als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer betreffen. Der Vertrag muss eine Modifikation der erbrechtlichen Position oder ihrer Inhaberschaft bezwecken. Die Testfrage lautet: Verpflichten sich die Parteien zu etwas, das – gedacht als letztwillige Verfügung des Dritten als Erblasser oder als erbrechtliches Rechtsgeschäft des Berechtigten – die k...

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