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§ 4 Die Leistungsansprüche gegen den Bevollmächtigten / a) Auftragsrecht

Dieter Trimborn van Landenberg
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Rz. 213

Wird ein Anspruch auf Herausgabe gem. § 667 BGB geltend gemacht, folgt daraus, dass die Verjährung frühestens mit der Erledigung des Auftrags einsetzt.

Betrachtet man jedes Geschäft eines Bevollmächtigten als Einzelauftrag, wird die Herausgabe mit Erledigung jedes einzelnen Auftrages fällig. Weist der Vollmachtgeber den Vorsorgebevollmächtigten z.B. nur einmal im Jahr an, für ihn beim Winzer Wein zu kaufen, hat er bzw. seine Erben im Jahr 2023 die Einrede der Verjährung zu gewärtigen, wenn der Bevollmächtigte im Jahr 2020 das Geld vereinnahmt, aber keinen Wein geliefert hat.

 

Rz. 214

Besteht hingegen eine regelmäßige, in der Tendenz zur Rundumbetreuung reichende Tätigkeit des Bevollmächtigten, wird man von einem einheitlichen Gesamtauftrag zur Übernahme der Vermögensverwaltung ausgehen können. Dann beginnt die Verjährung erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses im Ganzen, z.B. durch Kündigung des Vollmachtgebers bzw. seinen Erben, die dann auch eine Abrechnung und Herausgabe über die gesamte Dauer verlangen können, so dass insoweit keine Verjährung anzunehmen ist.

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