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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / II. Arten von Rechtsgeschäften

Wolfgang Boiger
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Rz. 63

Rechtsgeschäfte lassen sich in verschiedene Typen einteilen. Man unterscheidet mehrseitige und einseitigeRechtsgeschäfte.

1. Zwei- (mehr-)seitige Rechtsgeschäfte

 

Rz. 64

Zwei-(mehr-)seitige Rechtsgeschäfte sind solche, die zu ihrer Wirksamkeit Willenserklärungen mehrerer Personen bedürfen. Als Beispiele sind zu nennen der Kauf, die Miete, der Auftrag etc.

All diese Rechtsgeschäfte kommen nur dann zustande, wenn mindestens zwei Personen einander deckende Willenserklärungen abgeben, die man als Angebot und Annahme bezeichnet.

 

Beispiel:

A will von B ein Auto kaufen. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn A den Kauf anbietet und B dem Verkauf zustimmt.

Lehnt B den Verkauf ab, weil sie das Auto selbst behalten oder anderweitig verkaufen möchte, kommt ein Rechtsgeschäft wegen des Fehlens einer Annahme nicht zustande.

2. Einseitige Rechtsgeschäfte

 

Rz. 65

Einseitige Rechtsgeschäfte unterscheiden sich von mehrseitigen dadurch, dass sie aus nur einer Willenserklärung bestehen, mithin keiner Annahme bedürfen.

Hauptbeispiel einseitiger Rechtsgeschäfte ist die Kündigung, die regelmäßig nur von einer Partei eines Vertrages ausgesprochen wird und dann, wenn sie die Voraussetzungen einer Kündigung erfüllt, wirksam ist, auch wenn der Gekündigte ihr nicht zustimmt.

 

Beispiel:

A ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Jeden Morgen kommt sie zu spät zu ihrer Arbeit. Zu den Mandanten ist sie unfreundlich. Eines Tages ist es dem Anwalt, für den sie arbeitet, zu viel. Er hat sie mehrfach abgemahnt. Als sie wieder nicht pünktlich zur Arbeit kommt, kündigt er A zum nächsten Kündigungstermin. Die Kündigung ist wirksam, auch wenn A ihr nicht zustimmt.

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