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§ 38 Haftung der Unternehmer und Betriebsangehörigen (§§ ... / II. Sozialversicherungsschutz und Gesellschaftsrecht

Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 36

Die Frage, ob Personen in Gesellschaften des Handelsrechts bzw. bürgerlichen Rechts oder Vereinen gesetzlichen Versicherungsschutz genießen, ist in der Regel nur im Einzelfall zu entscheiden. Hierzu folgende Übersicht:

▪ Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft sind nicht versichert, da sie persönlich unbeschränkt haften und als Unternehmer anzusehen sind. Eine Ausnahme kann für die Gesellschafter gelten, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses stehen.[15]
▪ Persönlich haftende Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Komplementäre) haben keinen Versicherungsschutz, da sie Mitunternehmer des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens sind (§§ 128, 161 ff. HGB).[16]
▪ Bei Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses kann in eng begrenzten Ausnahmefällen allerdings eine Beschäftigung anzunehmen und damit Versicherungsschutz gegeben sein,[17] ebenso im Allgemeinen, wenn die Verpflichtung zur Mitarbeit sich zwar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, sie aber nach den tatsächlichen Verhältnissen in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird.
▪ Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 1 ff. GmbHG) ist in ihrer Eigenschaft als juristische Person Unternehmer.[18] Ob Gesellschafter einer GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sind, hängt davon ab, ob sie zur GmbH in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Dies könnte anzunehmen sein, wenn sie unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung, aber in Abhängigkeit von der Gesellschaft Arbeit für diese leisten, und zwar wie jeder andere Arbeitnehmer der Gesellschaft. In diesem Fall ist ein Beschäftigungsverhältnis und damit Versiche...

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