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§ 37 Objektiver Tatbestand des § 316 StGB / 1. Allgemeines

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 144

Früher konnte selbst eine Ordnungswidrigkeit nur mittels einer (kostenaufwändigen) Blutprobe nachgewiesen werden. Um speziell für den OWi-Bereich eine dichtere, weil kostengünstigere Kontrolldichte zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber mit der Einführung eines Atemalkoholgrenzwertes die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Alkoholordnungswidrigkeit alleine schon mit einem Atemalkoholtest nachgewiesen werden kann.

 

Rz. 145

Ausgehend von dem bereits erwähnten Gutachten von Schoknecht[15] hat er in § 24a Abs. 1 StVG neben dem Blutalkoholwert von 0,5 ‰ den diesem entsprechenden Atemalkoholwert von 0,25 mg/l festgeschrieben.

 

Rz. 146

Den jeweils korrespondierenden Blutalkoholwert errechnet man, indem man den festgestellten Atemalkoholwert mit 2 multipliziert; 0,25 mg/l Atemalkoholwert entsprechen demnach 0,5 ‰ und 0, 55 mg/l entsprechen 1,1 ‰.

 

Rz. 147

Zwar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nur noch mittels einer Atemalkoholuntersuchung nachgewiesen werden. Da der Betroffene zur Durchführung eines Atemalkoholtestes jedoch nicht verpflichtet ist, muss aber, wenn er die Durchführung einer Atemalkoholprobe verweigert, auf die Blutprobe zurückgegriffen werden.

Andererseits darf, da die Blutprobe als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nur so lange zulässig ist, wie die Beweisführung nicht mit weniger einschneidenden Mitteln möglich ist, einem zur Durchführung eines gerichtsverwertbaren Alkoholtests bereiten Betroffenen, der (z.B. aufgrund des Ergebnisses eines Vortestes) lediglich einer OWi verdächtigt wird, keine Blutprobe entnommen werden.

[15] Zu den Einzelheiten siehe Schoknecht, Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom April 1991 zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse (Unfall- und Sicherheitsforsc...

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