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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / IX. Anforderungen an Abrechnung und Time-Sheets

Sabine Jungbauer
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1. Abrechnung nach § 10 RVG erforderlich

 

Rz. 269

 

Praxistipp

Ein häufiger Fehler: Die Vergütung – ggf. auch die vereinbarte – wird eingeklagt, ohne dass eine § 10 RVG entsprechende Endabrechnung an den Auftraggeber erfolgt ist. § 10 RVG ist auch bei einer vereinbarten Vergütung anwendbar. Der Anwalt tut daher gut daran, vor Klageeinreichung zu prüfen, ob seine – nicht bezahlte – Kostenrechnung den Anforderungen an § 10 RVG genügt. Denn er kann seine Vergütung nur aufgrund einer korrekten Abrechnung gem. § 10 RVG einfordern.[179] Dies gilt auch für vereinbarte Vergütungen.

 

Rz. 270

Die Nachholung der Endabrechnung im Prozess ist möglich; es muss aber klar werden, dass eine abschließende Endabrechnung vorgenommen werden soll und eine eigenhändige Unterschrift angebracht sein, so das OLG München.[180] Eine erneute Abschlagsrechnung reicht nicht aus. Die Übermittlung der Rechnung als pdf-Datei mit eingescannter Unterschrift entspricht den Anforderungen an § 10 RVG nicht.

 

Rz. 271

Interessant war die Entscheidung des OLG München auch deshalb, weil das Gericht auch die Frage aufgeworfen hat, ob die mit dem Berufungsschriftsatz erstmals vorgenommene Endabrechnung als verspätet nach § 531 ZPO zurückgewiesen werden könnte, was es jedoch verneinte, da diese Abrechnung vom Beklagten nicht mehr bestritten werden kann. So kam es im vorliegenden Prozess auch nicht mehr darauf an, ob das Landgericht deutlicher hätte darauf hinweisen müssen, dass es eine Abweisung der Klage wegen Fehlens einer Endabrechnung nach § 10 RVG in Betracht gezogen hatte. Letztendlich stand der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil es an einer formwirksamen Vergütungsvereinbarung fehlte. Da die Tätigkeit der Klägerin sich nicht auf eine Beratung im Sinne des § 34 RVG bezog, sondern vielmehr auch Tätigkeiten umfasste, die in den Anwendungsb...

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