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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 2. § 3a RVG – Grundsätze

Sabine Jungbauer
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Rz. 50

In § 3a RVG sind die wichtigsten Formvorschriften für sämtliche Vergütungsvereinbarungen geregelt (erfolgsunabhängige und erfolgsabhängige), soweit es um eine anwaltliche Vertretung geht. Für die reine Beratung oder Auskunftserteilung, Mediation und auch die Erstellung des Gutachtens gilt § 34 RVG.

a) § 3a RVG – Form- und Inhaltsvorschriften

 

Rz. 51

§ 3a RVG wurde zum 1.10.2021 angepasst, einige bisher in § 4 RVG enthaltene Regelungen wurden umgeparkt:[24]

 

§ 3a RVG:

(4) -1-Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.

-2-Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. -3-Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

-4-Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) -1-In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. -2-Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) -1-Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.

-2-Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung ...

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