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§ 3 Prozessrecht / b) Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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Rz. 324

Die Hinzuziehung des Rechtsanwalts muss weiter erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn sich der Betriebsrat aufgrund fehlender Sachkunde das notwendige Wissen nur durch einen Rechtsanwalt verschaffen kann, um die ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sachgemäß erfüllen zu können.[793] Der Sachverständige soll somit konkrete Wissensdefizite ausgleichen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich ist.[794] Maßstab muss hier der Standpunkt eines vernünftigen Dritten sein, der die Interessen des Betriebs, des Betriebsrats und der Arbeitnehmer gegeneinander abwägt.[795]

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt sich die Erforderlichkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts in erster Linie nach materiellen Gesichtspunkten. Die Hinzuziehung kann daher geboten sein, wenn der Regelungsgegenstand schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Beteiligten umstritten sind und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung und Verhandlungsführung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Dem Verhalten des Arbeitgebers kommt insoweit nur eine indizielle Bedeutung zu, d.h. lässt sich dieser in den Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dies ein Indiz dafür, dass die Regelungsmaterie mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war.[796] Dagegen fehlt es an der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Der Betriebsrat hat daher zum Erwerb des notwendig...

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