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§ 3 Prozessrecht / 1. Allgemeines

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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a) Anwendungsbereich

 

Rz. 451

Nach § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Diese besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden. Können sich die Betriebspartner nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG i.V.m. § 100 ArbGG. Ebenso entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag über die Anzahl der Beisitzer, wenn sich die Betriebsparteien diesbezüglich nicht einig werden (§ 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG, § 100 ArbGG).

In der Praxis erlangt der Antrag nach § 100 ArbGG zudem regelmäßig in Fallkonstellationen Bedeutung, in denen eine Betriebspartei die Notwendigkeit der Bildung einer Einigungsstelle oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle für den im Antrag benannten Regelungsgegenstand bestreitet. Denn das Arbeitsgericht muss als Vorfrage der Einsetzung des Einigungsstellenvorsitzenden oder der Festlegung der Beisitzeranzahl die Zuständigkeit der Einigungsstelle für den im Antrag genannten Regelungsgegenstand prüfen.[1050] Bestellt das Gericht einen Vorsitzenden durch Beschluss nach § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG i.V.m. § 100 ArbGG, so bedeutet dies zugleich, dass die Einigungsstelle wirksam eingesetzt ist.

 

Rz. 452

Die Norm gelangt sowohl im Rahmen der Zwangsschlichtung nach § 76 Abs. 5 BetrVG als auch im freiwilligen Einigungsverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG zu Anwendung.[1051] Ihre praktische Bedeutung im freiwilligen Einigungsverfahren ist jedoch gering; denn wenn sich die Betriebsparteien freiwillig auf die Einsetzung einer Einigungsstelle verständigen, regeln sie regelmäßig zugleich die Fragen des Vorsitzes und der Anzahl der Beisitzer.

 

R...

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