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§ 3 Patientenverfügung/Bestattungsverfügung / (3) Wunsch-Werte-Profil III: Einstellungen

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 168

Die persönlichen Grundeinstellungen eines Menschen können helfen, die Grenzen eines Patientenwillens herauszuarbeiten und auszuloten. Dazu kann ganz entscheidend sein, ob und welcher Religion jemand angehört (vgl. vorstehend)

Nicht gläubige Menschen sind i.d.R. nicht durch religiöse Ge- oder Verbote in ihrer persönlichen Selbstbestimmung eingeschränkt. Aber auch sehr gläubige Menschen offenbaren sich in der Beratung häufig als solche, die sich in keiner Weise durch einen göttlichen Plan eingeschränkt sehen und sich als einen von Gott mit Geisteskraft und Vernunft ausgestatteten Menschen sehen. Menschen die sich "in Gottes Hand" sehen, muss aufgezeigt werden, dass die Verbindlichkeit ihrer Aussagen besonders kritisch bewertet werden könnte und vielleicht aus diesem Grund gar nicht umsetzungsfähig sind. Denkbar sind Einleitungssätze wie:

 

Rz. 169

Muster 3.22: Wunsch-Werte-Profil – Einstellungen

 

Muster 3.22: Wunsch-Werte-Profil – Einstellungen

Ich bin religiös/nicht religiös _________________________

Ich sehe mich aus religiösen oder ethischen Gründen nicht/wie folgt _________________________ bei der Errichtung dieser Patientenverfügung eingeschränkt.

Selbstbestimmt leben und entscheiden zu können, hat für mich folgende Bedeutung: _________________________

 

Rz. 170

In einer Patientenverfügung kann nichts verlangt werden, was rechtlich verboten ist. Man kann also z.B. von niemanden verlangen, dass er einen Suizidwillen umsetzt. Eine solche Verfügung würde die Patientenverfügung gefährden, wenn man auf sie §§ 134, 139 BGB anwenden würde. Gegen die Folgen einer Nichtigkeit spricht allerdings, dass man aus einem solchen Text auf jeden Fall nicht nur den mutmaßlichen Willen ableiten kann, sondern sogar den realen. Wenn die Einstellung zur Sterbehilfe diskutiert und ggf. mit der no...

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