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§ 3 Patientenverfügung/Bestattungsverfügung / (3) Widerruf und Interpretationsverbot

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 191

Aus rechtlichen Gründen gilt eine Patientenverfügung so lange, bis sie widerrufen wird. Nach § 1827 Abs. 1 S. 3 BGB (§ 1901a Abs. 1 S. 3 BGB a.F.) kann der Widerruf einer Patientenverfügung jederzeit formlos erfolgen. Der Widerruf kann ausdrücklich mündlich sowie auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.[221] Davon soll abzugrenzen sein die (teilweise) Abänderung einer Patientenverfügung, die wiederum dem Schriftformerfordernis des § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) unterfallen soll.[222] Ob diese Differenzierung sinnvoll und richtig ist, erscheint fraglich.

 

Rz. 192

Ein besonderes Problem besteht in später abgegebenem situativ-spontanem Verhalten der Patienten gegenüber vorzunehmenden oder zu unterlassenden ärztlichen Maßnahmen. Ist das ein wirksamer Widerruf einer Patientenverfügung? Das Bundesverfassungsgericht verweist auf die Gesetzesbegründung:

Zitat

"Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Prüfung alle Gesichtspunkte, die sich aus der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation der Betroffenen ergeben, insbesondere auch die Prüfung, ob das aktuelle Verhalten der nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten konkrete Anhaltspunkte dafür zeigt, dass sie unter den gegebenen Umständen den zuvor schriftlich geäußerten Willen nicht mehr gelten lassen wollen (BT-Drucks 16/8442, 14 f.). Derartige Anhaltspunkte können sich nach der Gesetzesbegründung insbesondere aus dem situativ-spontanen Verhalten der Patienten gegenüber vorzunehmenden oder zu unterlassenden ärztlichen Maßnahmen ergeben (vgl. BT-Drucks 16/8442, 15)."[223]

 

Rz. 193

Fraglich ist, ob man das Problem durch den vorweggenommenen Verzicht auf das Widerrufsrecht regeln kann. Das Widerrufsrecht garantiert den Schutz des Patienten. Das BVerfG hat – wenn auch im Kontext freiheitseinschränkender Maßnahmen – z...

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