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§ 3 Hausratversicherung / VIII. Ermittlung der Entschädigung, Wertgrenze

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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1. Entschädigungsberechnung

a) Grundsätzliches

 

Rz. 225

In welcher Höhe der Versicherer bedingungsgemäß nach einem Schadenfall Entschädigung zu leisten hat, ist in A 17 VHB 2022 geregelt. Die Höhe der von dem Versicherer zu leistenden Entschädigung ist danach keineswegs immer mit dem Betrag des tatsächlich eingetretenen Schadens identisch. Die Entschädigungsberechnung wird von den Faktoren

▪ Versicherungswert
▪ Versicherungssumme und
▪ Entschädigungsgrenze

bestimmt. Es gilt der Grundsatz der abstrakten Schadenberechnung, d.h. es kommt nicht darauf an, welche Schadenbeseitigungskosten tatsächlich entstanden sind; ersetzt werden vielmehr nur die Kosten, die ein fiktiver Versicherungsnehmer ergriffen hätte, der vom Schaden betroffen, aber nicht versichert gewesen wäre.[243] Bei der Regelung der Entschädigungsgrenzen handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Risikobegrenzung.[244]

[243] Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, § 22 Rn 14; Prölss/Martin/Armbrüster, Vor § 74 VVG Rn 67 f; OLG Oldenburg BeckRS 2000, 16999 Rn 5.
[244] LG Dortmund r+s 2015, 199.

b) Versicherungswert (A 14.1 VHB 2022)

 

Rz. 226

Seit den VHB 92 unterscheiden die VHB nicht mehr zwischen dem Zeitwert und dem Wiederbeschaffungswert. Versicherungswert ist stattdessen bei Totalschaden, d.h. Verlust oder völliger Zerstörung eines versicherten Hausratgegenstandes, der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand (A 14.1.1 VHB 2022). Die Hausratversicherung ist deshalb grundsätzlich Neuwertversicherung.

 

Rz. 227

 

Definition

Wiederbeschaffungspreis ist der Einkaufspreis für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

 

Rz. 228

Für Sachen, die dem privaten Lebensbereich angehören, ist der Einkaufspreis für private Endverbraucher maßgebend. Ob Preisänderungen zwischen dem Zeitpunkt des Versich...

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