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§ 3 Hausratversicherung / V. Räumliche Grenzen des Versicherungsschutzes

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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1. Versicherungsort (A 10 VHB 2022)

a) Begriff "Versicherungsort"

 

Rz. 142

Im Gegensatz zu anderen Versicherungssystemen, in denen es (beispielsweise in der Schweiz) gleichgültig ist, wo sich Hausrat befindet und eine Reisegepäckversicherung deshalb weitgehend überflüssig ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach den VHB grundsätzlich auf den Versicherungsort (A 10.1 VHB 2022). Außerhalb des Versicherungsortes besteht nur eingeschränkte Deckung im Rahmen der Außenversicherung (A 12 VHB 2022). Der Versicherungsort ist danach das dritte, gleichwertig neben der Beschreibung der versicherten Sachen sowie der versicherten Gefahren und Schäden stehende Element der Abgrenzung der Versicherungsdeckung in der Hausratversicherung von unversicherten Risiken. Während eines Umzugs ist der Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Zeitraum sowohl auf den bisherigen als auch den neuen Versicherungsort erweitert (A 16.1 VHB 2022).

 

Rz. 143

 

Definition

Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.

b) Begriff "Wohnung"

 

Rz. 144

Was unter der Wohnung des Versicherungsnehmers zu verstehen ist, wurde in früheren Fassungen der VHB nur unvollkommen durch den Verweis auf den Versicherungsvertrag und dadurch festgelegt, dass bestimmte Örtlichkeiten "auch" zur Wohnung gehören und damit dem Versicherungsschutz unterfallen sollen. Eine eigentliche Beschreibung war dies nicht. Der Begriff wurde vielmehr stillschweigend vorausgesetzt und hat deshalb die ihm nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zukommende Bedeutung. Ein solcher unterscheidet zwischen einem bloßen Aufenthaltsort und begreift die "Wohnung" als seinen Lebensmittelpunkt, also den Ort, an den er nach getaner Arbeit regelmäßig zurückkehrt, wo er mit seiner Familie lebt ...

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