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§ 3 Hausratversicherung / III. Versicherungsfall, Abschluss und Beendigung des Vertrages

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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1. Versicherungsfall, Einbezug der VHB in den Vertrag

 

Rz. 8

Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies während der (materiellen) Versicherungsdauer, durch eine der versicherten Gefahren und in einem versicherten Ort erfolgt.[7] Der Versicherungsfall beginnt nicht bereits mit dem Eintritt einer der versicherten Gefahren, etwa dem Austritt von Leitungswasser. Er beginnt erst, wenn sich das Schadenereignis auf versicherten Hausrat in der Weise auswirkt, dass eine wirtschaftlich nachteilige Veränderung durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen einsetzt, sich mit anderen Worten die Gefahr verwirklicht.[8] Dies gilt jedenfalls für Gefahren, die ein punktuelles Ereignis darstellen (z.B. Blitzschlag). Für andere Gefahren (z.B. Leitungswasser) liegt der Versicherungsfall vor, solange sich die Gefahr verwirklicht und nachteilig auf versicherte Sachen auswirkt. Für die zeitliche Festlegung kommt es nicht auf den Beginn des Austritts (Theorie des ersten Tropfens) sondern auf die Entdeckung des Schadens an.[9] Der Versicherungsfall dauert an, solange adäquat kausal durch das Ereignis Schäden an versicherten Sachen entstehen, und zwar unabhängig davon, ob zu der einen versicherten Schadenursache eine weitere hinzutritt oder nicht. Der BGH[10] spricht von einem schrittweisen Schadeneintritt, der keinen gedehnten Versicherungsfall darstellt. Wird Hausrat durch einen Brand beschädigt und flammt das Feuer wider Erwarten nach einiger Zeit aufgrund eines nicht entdeckten Brandherdes noch einmal auf oder dringen Diebe in die aufgrund des Brandschadens nicht mehr vers...

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