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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / III. Hinweise zur Vertragsgestaltung

Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
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Rz. 121

Grundsätzlich könnte man es sich sehr einfach machen. Einer vertraglichen Regelung des Urlaubs bedarf es aufgrund der schon im Bundesurlaubsgesetz vorgesehenen Regelungen nicht zwingend. Allerdings gewähren zum einen die meisten Arbeitgeber mehr Urlaub als gesetzlich gefordert, etwa um für Arbeitnehmer attraktiv zu sein. Zum anderen dürfte ein Vertrag ohne Urlaubsregelung die meisten Arbeitnehmer irritieren. Gleichzeitig wird gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 NachwG vom Arbeitgeber verlangt, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs zumindest unter Verweis auf die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes nachzuweisen.[204] Ausweislich § 2 Abs. 5 NachwG kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag als solcher Nachweis dienen.[205] Die Regelungstiefe richtet sich – vorbehaltlich ggf. anwendbarer, entgegenstehender Tarifregelungen – zudem insbesondere danach, ob der Arbeitgeber bezüglich des schon aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu gewährenden (Mindest-)Urlaubs und des rein aufgrund vertraglicher Zusage zusätzlich zu gewährenden Urlaubs in der praktischen Abwicklung unterscheiden möchte. Eine solche Unterscheidung ist insbesondere mit Blick auf das mögliche Erfordernis einer Abgeltung noch bestehender Urlaubsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Es ist durchaus sinnvoll, insoweit von bestehenden Gestaltungsspielräumen Gebrauch zu machen.

[204] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 28.
[205] Für weitere Einzelheiten zur Erfüllung der Nachweispflicht wird auf die Ausführungen in § 5 verwiesen.

1. Umfang des Urlaubsanspruchs

 

Rz. 122

Es bietet sich an, zwischen dem aufgrund gesetzlicher Vorgaben und dem zusätzlich aufgrund vertraglicher Zusage zu gewährenden Urlaub zu unterscheiden. Hintergrund ist die erwähnte Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie durch den EuGH und deren Auswirkungen auf die Anwendung de...

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