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§ 3 Das neue Übergangsrecht / XXIX. Klageerweiterung

Norbert Schneider
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Rz. 98

Die Klageerweiterung eröffnet weder für den Anwalt des Klägers noch für den Anwalt des bisherigen Beklagten eine neue Angelegenheit, sondern stellt nur eine Erweiterung der bisherigen Angelegenheit dar, sodass es bei der Anwendung des bisherigen Rechts verbleibt.[21]

 

Rz. 99

Wird allerdings durch die Klageerweiterung erstmals ein Dritter in den Rechtsstreit einbezogen, kann für seinen Anwalt neues Gebührenrecht gelten, wenn er den Auftrag zum Tätigwerden erst nach dem Stichtag erhält.[22] Es kommt dann zu gespaltenem Kostenrecht.

 

Rz. 100

 

Beispiel:

In einem Verkehrsunfallprozess gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeugs erweitert der Anwalt des Klägers nach dem 31.12.2020 die Klage nunmehr auch gegen den Fahrer, um diesen als Zeugen auszuschalten. Der Fahrer bestellt einen eigenen Anwalt.

Der Anwalt des Fahrers kann seine Gebühren nach neuem Recht berechnen. Für den Anwalt des Klägers und den des Haftpflichtversicherers ändert sich dagegen nichts. Es bleibt beim alten Recht.

[21] OLG Hamburg JurBüro 1976, 489; OLG Karlsruhe MDR 1976, 676; OLG Hamm JurBüro 1976, 1493 u. 1644; KG JurBüro 1976, 1056; OLG München JurBüro 1978, 1491; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 1503.
[22] OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 1680.

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