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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / 2. Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Birgit Benker, Ivana Bugarin
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Rz. 5

Es könnte sich ggf. aus den Steuergesetzen eine Buchführungspflicht ergeben. Hierzu sind die §§ 140 und 141 AO (Abgabenordnung) zu prüfen. Diese Vorschriften betreffen jedoch nur Kaufleute oder Land- und Forstwirtschaftsbetriebe. Dazu zählt der RA als Freiberufler nicht.

 

Rz. 6

Aus den Steuergesetzen ergibt sich, dass der RA als Freiberufler auch nicht aus steuerlichen Gründen zur Buchführung verpflichtet ist.

 

Rz. 7

Die Ausführungen gelten sowohl für die Anwalts GbR als auch für die Partnerschaftsgesellschaft.

 

Rz. 8

Nur der Vollständigkeit halber: Der RA als Freiberufler kann freiwillig Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Allerdings findet dies in der Praxis keine Anwendung.

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