Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 98
Eine Sonderregelung zur Passivlatenzierung enthält IAS 12.39 für Investments in Tochtergesellschaften (→ § 32 Rz 22 ff.), Zweigniederlassungen, assoziierte Unternehmen (→ § 33 Rz 7) und Unternehmen unter gemeinsamer Vereinbarung (→ § 34 Rz 8). Hier sind passive Steuerabgrenzungen dann nicht vorzunehmen, wenn
- der Investor (z. B. Muttergesellschaft) den Zeitpunkt der Umkehrung der temporary difference bestimmen (control) kann und
- diese Umkehrung voraussichtlich (probable) auf absehbare Zeit (foreseeable future) nicht erfolgen wird.
Häufige Ursachen entsprechender Differenzen sind (IAS 12.38):
- Der Gewinn der Tochtergesellschaft etc. wird thesauriert; es kommt zu einer outside basis difference, wenn sich der IFRS-Buchwert anders als der Steuerwert erhöht.
- Wechselkursschwankungen liegen vor, wenn Mutter und Tochter mit unterschiedlicher funktionaler Währung in unterschiedlichen Währungshoheiten operieren.
- Eine Wertminderungsabschreibung (impairment) erfolgt nach IFRS, aber nicht nach Steuerrecht (dann Aktivlatenz).
Die Buchwertdifferenzen können sich durch Ausschüttung der Tochter etc. oder Beteiligungsverkauf auflösen. Das Latenzierungsverbot ist aufgehoben, wenn sich die Auflösung in absehbarer Zeit (foreseeable future) vollzieht.
Rz. 99
Die absehbare Zukunft (foreseeable future) ist als Zeitraum in IAS 12 nicht definiert. Innerhalb des Regelwerks findet der Begriff foreseeable future auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der going-concern-Annahme Verwendung. Eine analoge Interpretation ist daher naheliegend. Danach kann von 12 bis 18 Monaten ausgegangen werden.
Rz. 100
Fraglich ist, ob die Ausnahmebestimmung des IAS 12.39 nur für outside-basis-Differenzen im Konzernabschluss oder auch für die Beteiligungsbewertung im Einzelabschluss gilt. Hierzu wird auf Rz 180 ff. ve...