Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 21
Regelmäßig sind die Ertragsteuern Jahressteuern. Bei Übereinstimmung von Geschäftsjahr und steuerlichem Wirtschaftsjahr sind die Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerforderungen mit Ablauf des Jahrs anzusetzen. Bei Abweichungen der Perioden kommt es auf die steuerrechtlichen Zurechnungsregeln an.
1. Alternative
Die inländische Ostereier GmbH stellt ihr bisher kalendergleiches Geschäftsjahr auf den 1.4. bis 31.3. um. In 02 bildet sie deshalb ein Rumpfgeschäftsjahr (1.1. bis 31.3.02).
2. Alternative
Das bisher am 31.3. endende Wirtschaftsjahr wird auf den 31.12.02 umgestellt.
Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 7 Abs. 4 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist der in der handelsrechtlichen Bilanz ermittelte Gewinn der Besteuerung zu unterwerfen.
Im Beispiel die 1. Alternative:
Der Gewinn des Rumpfgeschäftsjahrs ist der Besteuerung zu unterwerfen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs bedarf der Zustimmung des Finanzamts.
Im Beispiel die 2. Alternative:
Im Jahr 02 ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1.4.01 bis 31.3.02 und des Rumpfgeschäftsjahrs 1.4.02 bis 31.12.02 zu versteuern. Die Umstellung auf das Kalenderjahr bedarf nicht der Zustimmung des Finanzamts.
Rz. 22
Der Bilanzansatz für (laufende) Steuerguthaben und Steuerverbindlichkeiten entspricht i. A. den Ergebnissen der später einzureichenden Steuererklärung. Dabei kann sich ausnahmsweise ein wesentlicher Fehler (material error) einschleichen, der im Folgejahr nach IAS 8.42 retrospektiv korrigiert werden muss (→ § 24 Rz 38). Üblicherweise sind Korrekturen des ausgewiesenen Steueraufwands aber als Neueinschätzung zu behandeln (→ § 24 Rz 58) mit Korrektur im laufenden Geschäftsjahr. Anzusetzen im laufenden Jahr sind auch Steuererstattungsansprüche aufgrund von Verlustrückträgen.
Rz. 23
Hinsichtlich des Ansatzzeitpunkts von...