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§ 24 Ausgewählte Schnittstellen zwischen Familien- und E ... / VI. Aufhebungsverfahren und Ehegattenerbrecht

Dr. Michael Bonefeld, Katrin Heindl
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Rz. 85

Statt eines Scheidungsverfahrens kann auch ein in der Praxis seltenes Aufhebungsverfahren rechtshängig sein. Der Unterschied zur Scheidung liegt in der Besonderheit, dass die Gründe für eine Eheaufhebung bereits im Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen und sich nicht wie bei der Scheidung erst während der Ehe ergeben müssen.

Die Aufhebungsgründe sind abschließend in § 1314 BGB aufgeführt, wobei in der Erbrechtspraxis am häufigsten die fehlende Ehefähigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 1304 BGB bzw. die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit aufgrund Medikamenteneinflusses nach § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder aber die sog. Scheinehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB eingewendet werden.

 

Rz. 86

Die Folgen des Aufhebungsverfahrens sind in § 1318 BGB geregelt. Wie sich aus § 1933 S. 2 BGB ergibt, wird das Erbrecht des Ehegatten beseitigt, wenn der Erblasser einen Aufhebungsantrag gestellt hat.

Eine Besonderheit ergibt sich zudem aus § 1318 Abs. 5 BGB, wonach § 1931 BGB nicht zugunsten des Ehegatten Anwendung findet, der bei einem Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 BGB oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat. Die Beweislast trägt hierfür allerdings derjenige, der sich auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts beruft. Ein derartiger Nachweis dürfte in der Praxis sehr schwierig zu führen sein.

Dies bedeutet, dass auch ohne Eheaufhebung das Ehegattenerbrecht entfallen kann.

Ein Aufhebungsverfahren nach dem Tod des Erblassers, z.B. zur Vermeidung von Ansprüchen des vermeintlichen Ehegatten als Pflichtteilsberechtigten, ist aufgrund des § 1317 Abs. 3 BGB nicht mehr möglich. Es verbleibt nur das Berufen auf die Vorschrift des § 1318 Abs. 5 BGB.

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