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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / bb) Ergänzungs- und Sonderbilanzen

Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
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(1) Ergänzungsbilanzen

 

Rz. 350

Ergänzungsbilanzen dienen der Korrektur einzelner Positionen aus der Gesamthandsbilanz, wenn dies aus steuerlichen Gründen für einzelne Gesellschafter erforderlich ist. In der Gesamthandsbilanz kann ein Wirtschaftsgut nur mit einem einheitlichen Wert ausgewiesen werden. Als Ausfluss des Transparenzprinzips sind der Besteuerung jedoch die individuellen steuerlichen Verhältnisse der einzelnen Gesellschafter zugrunde zu legen. So kann sich für einen oder mehrere Gesellschafter ein steuerlicher Wert eines bestimmten Wirtschaftsguts ergeben, der nicht deren Anteil am Bilanzansatz dieses Wirtschaftsguts im Gesamthandsvermögen entspricht. Durch die Ergänzungsbilanz erfolgt eine Korrektur, indem dort den betroffenen Wirtschaftsgütern Mehrwerte zugeschrieben oder Minderwerte abgezogen werden. Ein Mehrwert liegt vor, wenn der anteilige zutreffende Steuerwert des Wirtschaftsguts aufgrund individueller Gegebenheiten des Gesellschafters den anteiligen Gesamthandsbilanzwert des Wirtschaftsguts übersteigt, ein Minderwert liegt im umgekehrten Fall vor.[612]

Im Gegensatz zur Sonderbilanz werden bei der Ergänzungsbilanz also keine Wirtschaftsgüter, sondern lediglich Wertkorrekturen dargestellt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass nur für solche Wirtschaftsgüter Ergänzungsbilanzen gebildet werden, die im Eigentum der Gesamthand stehen.

 

Rz. 351

Zu den Anwendungsfällen, in denen Mehr- oder Minderwerte auftreten, gehören insbesondere der entgeltliche Gesellschafterwechsel, die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Sonderbetriebsvermögen oder auch dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen, die Inanspruchnahme personenbezogener Steuerermäßigungen und die Einbringung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine andere Personenge...

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