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§ 22 LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER, ALTERSVERSORGUNG (Emplo ... / 2 Erfassung kurzfristig fälliger Leistungen

Dr. Norbert Lüdenbach , Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 8

Für leistungsabhängige Vergütungen von laufenden Arbeitsverhältnissen ist eine Unterscheidung hinsichtlich der Fälligkeit, also kurz- oder langfristig geboten:

  • Kurzfristig (bzw. kurzzeitig) sind all diejenigen Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs, in dem die Leistung erbracht wurde, erfüllt werden (IAS 19.4(a)).
  • Als langfristig sind i. S. e. Negativabgrenzung alle Verpflichtungen zu klassifizieren (Rz 120), die im Zeitpunkt des Entstehens erst später als nach zwölf Monaten fällig werden (IAS 19.4(c)).

Die laufenden Leistungen des Unternehmens an Mitarbeiter umfassen neben Löhnen/Gehältern und Sozialleistungen auch die Vergütung von Abwesenheiten (compensated absences), Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (profit-sharing and bonuses) sowie andere geldwerte Vorteile (non-monetary benefits). Für die Erfassung von Löhnen/Gehältern ergeben sich keine besonderen Bilanzierungs- und Bewertungsfragen. Laufende Beiträge sind als Aufwand zu verrechnen, ausstehende oder vorfällig geleistete Zahlungen zunächst abzugrenzen. Für erst künftig fällige Verpflichtungen ist zum Bilanzstichtag eine Verpflichtung zu passivieren.

 

Rz. 9

Beiträge des Arbeitgebers zur in Deutschland vorgesehenen gesetzlichen Sozialversicherung sind als short-term employment benefits zu behandeln (IAS 19.9), auch wenn die Pflicht zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge mit der Beteiligung an einem state plan vergleichbar ist. Ein entsprechender Vorrang für die Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland als short-term employment benefit gilt gleichwohl nicht global, also für andere Jurisdiktionen. Es bedarf daher bei einer Überschneidung zwischen sozialen Sicherungssystemen und staatlichen Plänen einer Beurteilung, ob eine separa...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt IFRS-Kommentar

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