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§ 22 Handelsregister und Erbfolge / E. Kommanditgesellschaft

Walter Krug
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I. Erbfolge in den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters

 

Rz. 52

Stirbt ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär), so gelten dieselben Regeln wie für die OHG. Kraft des durch Richterrecht entwickelten Sondererbrechts treten mehrere Erben eines Komplementärs nicht in erbengemeinschaftlicher Gesamthand an seine Stelle, sondern ohne das Erfordernis einer Erbauseinandersetzung als Gesellschafter zu entsprechenden Anteilen nach Maßgabe ihrer Erbquoten in die Gesellschaft ein. Insoweit findet kraft Gesetzes (Richterrechts) im Rahmen des universalsukzessorischen Von-Selbst-Erwerbs eine dinglich wirkende Teil-Nachlassauseinandersetzung statt, die freilich das Auseinandersetzungsguthaben nicht auch von selbst umfasst.

Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt entsprechend den Mustern bei der OHG.

II. Erbfolge nach einem Kommanditisten

1. Sondererbfolge in den Kommanditanteil

 

Rz. 53

Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, § 177 HGB. Mehrere Erben des verstorbenen Kommanditisten treten nicht in Erbengemeinschaft, sondern kraft Sondererbfolge als Gesellschafter mit der ihrer Erbquote entsprechenden Beteiligungsquote bezogen auf den Anteil des Erblassers in die KG ein.[51] Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 1956 vom BGH begründet; der BGH hat sie im Jahr 1983 bestätigt.[52] Man nennt dies auch "automatisches Splitting". Kraft Gesetzes findet somit eine Teil-Nachlassauseinandersetzung statt.[53] Ist ein Kommanditist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben, erstreckt sich die gesamtschuldnerische erbrechtliche Haftung seiner Erben nach §§ 1967, 2058 BGB, §§ 171 f. HGB grds. nur auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Verbindlichkeiten, soweit auch der Erblasser dafür haftete.

Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben nach §§ 173, 171, 172, 161 Abs. 2, 128 HGB, die sich sowohl auf vor als auch auf nach dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten erstreckt, ist auf...

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