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§ 22 Beurkundungsfragen im Gesellschaftsrecht

Dr. André Kowalski
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A. Einführung

 

Rz. 1

Das Gesellschaftsrecht ist ein guter Freund der Beurkundungspraxis. Zahlreiche gesellschaftsrechtliche Regelungen bedürfen in Deutschland zu ihrer Wirksamkeit der Beurkundung oder Beglaubigung und damit der Mitwirkung eines Notars. Gesellschaftsrechtliche Regelungen müssen daher stets auch mit Blick auf bestehende Beurkundungserfordernisse geplant werden, angefangen bei der Reichweite des Formerfordernisses über Formalien wie die Verlesung von Anlagen zur Urkunde bis hin zu Kostenfragen.

 

Rz. 2

Die Mitwirkung eines öffentlichen Amtsträgers ist im internationalen Vergleich keineswegs selbstverständlich. Der angelsächsische Rechtskreis kommt weitgehend ohne notarielle Beurkundung zurecht. So bedürfen bspw. der Verkauf und die Übertragung von Anteilen einer englischen oder US-amerikanischen Kapitalgesellschaft nicht der Beurkundung oder einer vergleichbaren Form,[1] und zwar selbst dann nicht, wenn dabei Milliardenvermögen bewegt werden. Die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen orientieren sich dagegen am Vorbild des lateinischen Notariats,[2] das traditionell die Mitwirkung eines öffentlichen Amtsträgers bei bestimmten Rechtsgeschäften erfordert.

 

Rz. 3

Die Nichtbeachtung des Formerfordernisses zieht im deutschen Recht gravierende Konsequenzen nach sich: Wird ein Rechtsgeschäft, für das die notarielle Form vorgeschrieben ist, ohne Beachtung dieser Form abgeschlossen, ist es nichtig (§ 125 BGB). Die Vertragsparteien wie auch Dritte (z.B. die Finanzbehörden[3]) können sich noch nach Jahren auf diese Nichtigkeit berufen. Bei börsennotierten Gesellschaften können nichtige Vorgänge zu erheblichen Konsequenzen führen, namentlich entsprechende Vorbehalte in einem Börsenprospekt.

 

Hinweis

Aus der Sicht eines anwaltlichen Beraters ist daher bei der Beachtung von Formerf...

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