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§ 21 Patientenverfügung / III. Inhalt der Patientenverfügung

Daniela Flaig
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Rz. 16

Wenn aufgrund einer Patientenverfügung die Behandlungswünsche und Vorstellungen des Betroffenen bei dessen Einwilligungsunfähigkeit durchgesetzt werden sollen, muss diese unmittelbare Bindungswirkung haben. Unmittelbare Bindungswirkung heißt, dass der Patientenverfügung konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht akut bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können müssen und dass aus ihr heraus erkennbar sein muss, in welcher konkreten Situation sie Geltung haben soll.

1. Bindungswirkung

 

Rz. 17

Dass eine Patientenverfügung Bindungswirkung entfaltet, dürfte nach der Rechtsprechung des BGH in den letzten Jahren unbestritten sein, wenn diese die dort aufgestellten Anforderungen erfüllt. Zuvor wurde von Kritikern eine Bindungswirkung verneint, mit dem Argument, die Patientenverfügung werde oft in einer Lebensphase errichtet, in der der Verfasser noch nicht mit der akuten Entscheidungssituation konfrontiert sei und das Risiko bestehe, dass er seine Ansichten ändere, wenn er in die konkrete Behandlungssituation komme. Außerdem spreche gegen eine Bindungswirkung, dass die Patientenverfügung frei widerruflich sei. Der BGH hat allerdings klargestellt, dass eine Patientenverfügung als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts bindend wirkt, denn das Recht zur Selbstbe stimmung über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich der durch das Grundgesetz geschützten Würde und Freiheit des Menschen. Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt auch am Lebensende. Es schützt gerade in Grenzsituationen des Lebens vor Fremdbestimmung.[6]

[6] Bundesministerium der Justiz, Bericht der Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" vom 10.6.2004, S. 6.

2. Konkrete Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen in einer konkreten Behandlungssituation

 

Rz. 18

Bereits in seinem Beschl. v. 17.9.2014[7] hat der BGH es als maßgeblich ...

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