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§ 21 Patientenverfügung / C. Anwendung und Durchsetzung der Patientenverfügung

Daniela Flaig
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I. Indikation

 

Rz. 21

Die wichtigste rechtliche Voraussetzung zur Durchführung jeder ärztlichen Maßnahme ist neben der Einwilligung des Patienten die Indikation, die anhand des Standes der Wissenschaft für den jeweiligen Patienten in seiner konkreten klinischen Situation beurteilt wird. Zu entscheiden ist hierbei, ob die infrage kommende Maßnahme aus ärztlicher Sicht einen Nutzen für den Patienten hat, dahingehend welches Therapieziel mit der infrage kommenden Maßnahme angestrebt wird und ob das angestrebte Therapieziel durch diese Maßnahme mit einer realistischen Wahrscheinlichkeit zu erreichen ist. Erst wenn die Indikation nach diesen Maßstäben bejaht oder zumindest mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, wird der Patientenwille ermittelt und eröffnet die Möglichkeit zur Anwendung einer Patientenverfügung. Bei fehlender Indikation ist die Überprüfung des Patientenwillens entbehrlich – und damit auch die Einrichtung einer Betreuung.[14] Durch eine Patientenverfügung kann ein Arzt nicht zu einer medizinisch nicht indizierten Behandlung bestimmt werden.

[14] Borasio/Heßler/Wiesing, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (40), A 1952.

II. Gang der Entscheidung bei bestehender Einwilligungsfähigkeit

 

Rz. 22

Ist der Betroffene in der akuten Behandlungssituation noch einwilligungsfähig, entscheidet er über die ärztlichen Maßnahmen nach erfolgter ärztlicher Aufklärung selbst. Dies gilt auch bei einer bestehenden, anders lautenden Patientenverfügung und auch unabhängig davon, ob es einen gesetzlichen Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten gibt.

III. Gang der Entscheidung mit bindender Patientenverfügung

 

Rz. 23

Nach festgestellter Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen (ggf. durch Hinzuziehung von Psychiatern/Psychologen) hat gem. § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB der Betreuer/Bevollmächtigte zu prüfen, ob die Festlegungen in einer vorhandenen Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffe...

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