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§ 21 Kündigungsschutzprozess im Allgemeinen / G. Dreiwöchige Klagefrist

Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
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I. Allgemeines

 

Rz. 36

Hat der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nur einen Unwirksamkeitsgrund geltend gemacht, kann er weitere Unwirksamkeitsgründe innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist gem. § 6 KSchG in den Prozess einführen. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung hingegen nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist und damit rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang rechtswirksam, abgesehen vom Fall der nachträglichen Klagezulassung.

II. Ausschlussfrist

 

Rz. 37

Die dreiwöchige Klagefrist ist nach herrschender Meinung eine Ausschlussfrist; sie ist zwingend und unterliegt nicht der Parteidisposition.[47] Ist die dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt und wird sie auch nicht nachträglich zugelassen, so erlangt die Kündigung kraft der Fiktionswirkung gem. § 7 KSchG Wirksamkeit, und zwar nicht mehr beschränkt auf die soziale Rechtfertigung nach dem KSchG, sondern nunmehr unter allen in Betracht kommenden Gründen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben könnte. Ist also die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden und ist sie auch nicht nachträglich zuzulassen, dann spielt es keine Rolle mehr, ob z.B. der Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß gem. § 102 BetrVG beteiligt worden ist (zum Fall der behördlichen Zustimmungserklärung siehe Rdn 50 ff.). Zu den Besonderheiten bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen siehe § 6 in diesem Handbuch.

[47] Vgl. BAG v. 11.12.2008, NZA 2009, 692, BAG v. 26.6.1986, EzA § 4 n.F. KSchG Nr. 25.

III. Fristberechnung

 

Rz. 38

Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang[48] der Kündigung; der Tag des Zugangs wird bei der Berechnung der Klagefrist nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am nächsten Tag. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages der dritten Woche, der durch seine Bene...

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