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§ 20 Begrenzung des Geschiedenenunterhalts / 7. Umfassende Billigkeitsprüfung

Dr. Norbert Sitzmann
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Rz. 16

Ist ein Unterhalt, der einen Bedarf deckt, der über dem angemessenen Bedarf liegt, unbillig?

Bei der Unbilligkeitsprüfung sind grds. zu bedenken:

▪ Kindeswohl
▪ Vertrauensschutz

Nacheheliche Solidarität

 

BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 38

§ 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.

Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen.

Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506 Rn 24 und vom 8.6.2016 – XII ZB 84/15, FamRZ 2016, 1345 Rn 15 m.w.N.).

a) Wahrung der Belange der Kinder

 

Rz. 17

Stets gilt es, die Belange der Kinder zu wahren. Auf das Kindeswohl ist Rücksicht zu nehmen.

Im Fallbe...

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