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§ 2 Unerlaubte Handlungen / hh) Unfälle zwischen Pkws/Lkws und Straßenbahnen

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 1335

Schienenfahrzeuge sind an Gleise gebunden und können zur Vermeidung eines Unfalls nicht ausweichen. Wegen ihrer großen Masse bringen sie besonders viel Energie in ein Kollisionsgeschehen ein. Auch die Bremsverzögerung ist im Vergleich mit einem Pkw deutlich geringer, der Anhalteweg daher länger. Wirken sich diese Umstände bei einem Unfall aus, sind sie geeignet, eine höhere Betriebsgefahr zu begründen. Bei Straßenbahnen kommt hinzu, dass sie sich zumeist mit dem sonstigen Kraftverkehr die Fahrbahn teilen, während bei Eisenbahnen in der Regel separate Verkehrswege bestehen und vor allem Kreuzungen ein Aufeinandertreffen der Gefahren bewirken. Die Abwägung der Haftungsanteile zwischen dem Kraft- und Schienenverkehr von Straßenbahnen ist daher besonders von der Einhaltung der wechselseitigen Verkehrspflichten abhängig. Ohne Feststellung solcher gefahrerhöhender Umstände wird aus den bautechnischen Gegebenheiten die Betriebsgefahr der Straßenbahn oft überwiegen.[3642]

 

Rz. 1336

Die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens beim Auffahren der Straßenbahn auf einen im Schienenbereich zum Zwecke verbotenen Linksabbiegens haltenden Pkw kann zur Haftungsverteilung im Verhältnis von 2:1[3643] zugunsten der Straßenbahn oder zur Alleinhaftung des Abbiegenden[3644] führen.

 

Rz. 1337

Setzt sich ein Pkw-Fahrer mit dem Kraftfahrzeug zum Linksabbiegen unmittelbar vor eine Straßenbahn, so dass diese nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter dem Verschulden des Kraftfahrers vollständig zurück.[3645] Selbst dann, wenn dem Fahrer der Straßenbahn kein Verschulden nachgewiesen werden kann, kommt hälftige Schadensteilung in Betracht.[3646]

 

Rz. 1338

Die Betriebsgefahr eines Straßenbahnzuges kann gegenüber dem schweren Verschulden eines die Gleise t...

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