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§ 2 Unerlaubte Handlungen / gg) Unfälle mit Einsatzfahrzeugen

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 1324

Wegerechtsfahrzeuge bleiben an die Verkehrsvorschriften gebunden. Der Einsatzfahrer darf in dem in § 38 Abs. 1 StVO definierten Fällen die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht in Kauf nehmen. Nur wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass andere die Zeichen (blaues Blinklicht, Einsatzhorn) wahrgenommen haben, darf er von dem ihm ausnahmsweise eingeräumten Vorrang ausgehen.[3629] Dies gilt auch für sonstige Sonderrechtsfahrzeuge nach § 35 StVO.[3630] Die Betriebsgefahr solcher Einsatzfahrzeuge wird bei der Abwägung daher selten zurücktreten können. Ihr Zurücktreten kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn ein Pkw-Fahrer, der das mit Sondersignalen an eine Kreuzung herannahende Einsatzfahrzeug wahrgenommen hat, dieses völlig ignoriert und seine Fahrt fortsetzt.[3631]

 

Rz. 1325

Kollidiert ein Einsatzfahrzeug, an dem das blaue Blinklicht sowie das Einsatzhorn eingeschaltet waren und das trotz roten Ampellichts in einen Kreuzungsbereich eingefahren ist, mit einem Pkw, für dessen Fahrer das Sondersignal in der Dunkelheit seit mindestens 7 Sekunden vor dem Unfall sichtbar war, so ist hälftige Haftungsverteilung sachgerecht.[3632]

 

Rz. 1326

Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn das Einsatzfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h in die Kreuzung fährt, ohne auf die weiteren Verkehrsteilnehmer auch nur ansatzweise zu achten. Die von ihm in Anspruch genommen Sonderrechte vermögen sein unverantwortliches und rücksichtslos Verhalten nicht zu rechtfertigen, so dass der Verursacherbeitrag überwiegt (hier: 80 %).[3633]

 

Rz. 1327

Nähert sich ein Kraftfahrer mit unverminderter Geschwindigkeit auf einem von zwei Fahrspuren einer für ihn Grünlicht zeigenden Ampel, obwohl Verkehrsteilnehmer in der anderen Fahrspur angehalten haben, und geht er ohne belegbaren Anl...

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