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§ 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / 3. Gerichtliches Verfahren

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 234

Die Zusammenrechnung erfolgt aufgrund konstitutiven Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. Wird die Zusammenrechnung zugleich mit der Pfändung beantragt, wird der Schuldner vor Erlass des Beschlusses nicht gehört (§ 834 ZPO). Erfolgt die Zusammenrechnung erst zeitlich nach der bereits erfolgten Pfändung, ist dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren.[339]

 

Rz. 235

Für einen Antrag nach § 850e ZPO ist im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht, nicht das Vollstreckungsgericht, zuständig. Im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur der Insolvenzverwalter zur Antragstellung befugt.[340]

 

Rz. 236

Mit der Zusammenrechnung bestimmt das Vollstreckungsgericht, welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist. Dies wird regelmäßig das Haupteinkommen des Schuldners sein. Der unpfändbare Mehrbetrag gem. § 850c Abs. 2 ZPO kann ebenfalls dem Haupteinkommen zugeordnet werden. Dies kann aber auch dem geringeren Nebeneinkommen entnommen werden, falls dieses das für den Schuldner "sichere" Einkommen darstellt.[341] Sind die Einkommen in etwa gleich hoch, kann der unpfändbare Mehrbetrag auch auf die einzelnen Einkommen verteilt werden[342] (hierzu Bespiele nachfolgend Rdn 241).

 

Rz. 237

Eine Zusammenrechnung mehrerer Einkommen des Schuldners ist auch dann zulässig, wenn der Gläubiger wegen desselben Anspruchs neben einer bevorrechtigten Pfändung nach § 850d ZPO die Pfändung einer anderen Forderung ohne Vorrecht nach § 850c ZPO erwirkt hat.[343] Nach anderer Auffassung ist eine Zusammenrechnung überhaupt nur bei Pfändung nicht bevorrechtigter Gläubiger zulässig. Hiernach werden die mehreren Einkommen bereits bei der Feststellung des dem Schuldner zu verbleibenden Freibetrags für sich und seine Familienangehörigen berücksichtigt.[344] Hierbei wird jedoch übersehen...

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