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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (4) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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(a) § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

 

Rz. 375

Neben den Bestimmungen des BDSG, des TDDDG und der DS-GVO muss der Arbeitgeber bei der Einführung und Nutzung einer Telefonanlage sowie einer Telefonsoftware das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berücksichtigen. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies gilt auch für analoge und digitale Telefonanlagen (z.B. Microsoft Teams), mit deren Hilfe Daten über die geführten Telefongespräche erfasst werden können (Uhrzeit und Dauer des Gesprächs, Zielrufnummer).[1129]

 

Rz. 376

An den Begriff der technischen Einrichtung werden keine großen Anforderungen gestellt. Technische Einrichtungen sind alle optischen, mechanischen, akustischen oder elektronischen Geräte.[1130] Der Begriff der Überwachung ist ebenfalls sehr weitgehend. Sowohl die reine Erhebung von Daten, sobald sie mit Hilfe einer technischen Einrichtung ausgeführt wird, als auch die Phase der technischen Verarbeitung, auch wenn die Erhebung der Daten auf manuellem Wege erfolgt ist, fällt unter den Begriff der Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.[1131] Auch die Phasen der Speicherung oder der Auswertung sind unter den Begriff der Überwachung zu subsumieren.[1132]

 

Rz. 377

Weiterhin ist es ausreichend, dass die Einrichtung aufgrund ihrer Konstruktion oder technischen Ausstattung objektiv zur Überwachung geeignet ist. Auf eine konkrete Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Es ist deshalb auch irrelevant, ob die Überwachung Ziel der technischen Einrichtung oder nur möglicher Nebeneffekt ist. Ausreichend ist allein die objektive Geeignetheit der Anlage, keinesfalls aber genügt die bloße Möglichkeit einer Überwachung....

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